Factoring-Verträge stellen für Unternehmen ein beliebtes Instrument zur Liquiditätsbeschaffung und Strukturbereinigung dar. Die Frage der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums an der Forderung und damit einhergehend der Bilanzierung von Forderungsverkäufen nach UGB ist nicht endgültig geklärt. Aufbauend auf den unterschiedlichen Ansichten in der Literatur befasst sich dieser Beitrag mit der Frage der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums von Forderungen bei Verbleib des Delkredererisikos beim Factorkunden. Die Analyse kommt zu dem Ergebnis, dass der Verbleib (nur) des Risikos beim Forderungsverkäufer nicht ausreicht, wirtschaftliches Eigentum an der Forderung zu begründen, sondern vielmehr eine mögliche Rückstellungsbildung zur Folge hat. Die veräußerte Forderung ist beim Forderungsverkäufer daher nicht mehr auszuweisen.