Ist die Übernahme diverser betrieblich veranlasster Aufwendungen für die Kapitalgesellschaft durch die Gesellschafterstellung des Geschäftsführers begründet, sind die Aufwendungen nicht den Einkünften aus der Tätigkeit als Geschäftsführer zuzuordnen. Stehen die Aufwendungen allenfalls in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteiligung und ihren Einkünften, fallen sie aufgrund der Endbesteuerung gem § 20 Abs 2 EStG unter das Abzugsverbot. Sind Kosten eines Strafverfahrens nicht ausschließlich und unmittelbar aus der beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer erklärbar, stellen sie nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung dar.