Die Genehmigungspflicht der Änderung eines nach § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG zustimmungspflichtigen Vertrages richtet sich danach, ob infolge der Abänderung die für die GmbH bisher bestehenden Verpflichtungen erweitert oder die den Vertragspartner betreffenden Verpflichtungen verringert werden.