Die für Mitunternehmerschaften geltenden Regeln für die Zurechnung von Wirtschaftsgütern und (mittels Analogie zu § 23 Z 2 erster Teil EStG) Einkunftsanteilen auf vermögensverwaltende Personengesellschaften rechtfertigen es nicht, Substanzgenussrechtserträge nicht der Personengesellschaft, sondern (im Wege eines "Durchgriffs") ihrer vermögensbeteiligten Kapitalgesellschaft zuzurechnen und darauf die Befreiungsbestimmung des § 10 Abs 1 Z 3 KStG anzuwenden.