Die nachfolgenden Ausführungen beschäftigen sich mit der Befreiungsbestimmung des § 198 Abs 10 Z 2b, wonach latente Steuern nicht zu berücksichtigen sind, soweit sie entstehen aus dem erstmaligen Ansatz eines Vermögenswertes oder einer Schuld bei einem Geschäftsvorfall, der zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalles weder das bilanzielle Ergebnis vor Steuern noch das zu versteuernde Ergebnis (den steuerlichen Verlust) beeinflusst.