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Zurechnung von liechtensteinischen Stiftungseinkünften an den Stifter

Gesellschafts- und SteuerrechtJudikatur SteuerrechtBearbeiter: Werner WiesnerRWZ 2015/30RWZ 2015, 108 Heft 4 v. 28.4.2015

Mandatsverträge sind Bevollmächtigungsverträge nach liechtensteinischem Stiftungsrecht, deren Abschluss zu einer Sonderform der Treuhandschaft führt, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Mandatsvertrag "hart" (kein Spielraum für selbstständiges Handeln des Stiftungsrates) oder "weich" ausgestaltet ist. Sind die Stiftungsräte verpflichtet, das Mandat nach den Weisungen der zur Erteilung von Instruktionen Berechtigten auszuüben, und sind sie zu selbstständigem Handeln nur dann befugt, wenn dies zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers erforderlich ist, ist idR davon auszugehen, dass das Vermögen im wirtschaftlichen Eigentum des Stifters verbleibt und damit die Einkünfte dem Stifter zuzurechnen sind.

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