Da die Einbringung eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft nach Art III UmgrStG als "Veräußerung" zu beurteilen ist, sind Übergangsgewinne oder (restliche) Übergangsverluste nach § 4 Abs 10 Z 1 letzter Satz EStG 1988 - zur Gänze - beim Gewinn des letzten Gewinnermittlungszeitraumes vor Veräußerung oder Aufgabe (hier: Einbringung) zu berücksichtigen; eine Siebentelung des Verlustes hat daher in diesem Fall nicht zu erfolgen.