Eine parallele oder proportionale Beteiligung der GmbH-Gesellschafter als atypische stille Gesellschafter begründet keine Fremdunüblichkeit, die die Annahme einer verdeckten Einlage rechtfertigt.Wenn die Rechtsposition des Stillen so festgelegt ist, dass sie der eines Kommanditisten vergleichbar ist, soll der Stille in gleicher Weise Mitunternehmer sein wie der Kommanditist.