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Einlage der GmbH-Gesellschafter als atypisch stille Einlage oder als verdeckte Einlage in die Kapitalgesellschaft

Gesellschafts- und SteuerrechtJudikatur SteuerrechtWerner WiesnerRWZ 2015/88RWZ 2015, 382 Heft 12 v. 28.12.2015

Eine parallele oder proportionale Beteiligung der GmbH-Gesellschafter als atypische stille Gesellschafter begründet keine Fremdunüblichkeit, die die Annahme einer verdeckten Einlage rechtfertigt.Wenn die Rechtsposition des Stillen so festgelegt ist, dass sie der eines Kommanditisten vergleichbar ist, soll der Stille in gleicher Weise Mitunternehmer sein wie der Kommanditist.

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