Sprechen sich Minderheitsaktionäre im Zuge einer Verschmelzung gegen die Fusion aus, besteht in gewissen Konstellationen ein Anspruch dieser Aktionäre auf Austritt gegen Barabfindung, die idR von der Gesellschaft gezahlt wird. Im Gegenzug haben die Aktionäre ihre Aktien an die Gesellschaft zu übertragen, die dadurch eigene Aktien erwirbt, wobei dafür jedoch verschiedene rechtliche Voraussetzungen zu erfüllen sind. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit diesen rechtlichen Rahmenbedingungen aus der Sicht der Praxis.