§ 183 AktG verlangt zum Schutz der Altaktionäre die Auflösung bestimmter Rücklagen vor einer vereinfachten Kapitalherabsetzung. Bezug genommen wird dabei nur auf jene Rücklagen, die allgemein in § 229 UGB vorgesehen sind, bei den gebundenen Rücklagen also auf die gesetzliche Rücklage und die gebundene Kapitalrücklage. In mehreren derzeit anhängigen Gerichtsverfahren stellt sich die - bisher weder in der Literatur noch in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung behandelte - Frage, ob und wenn ja inwieweit auch die für Kreditinstitute vorgesehene Haftrücklage (§ 23 Abs 6 BWG) von diesem Auflösungszwang miterfasst ist.1)