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Auflösungszwang für die Haftrücklage bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung?

Gesellschafts- und Steuerrechto. Univ.-Prof. Dr. Martin KarollusRWZ 2013/46RWZ 2013, 169 Heft 6 v. 25.5.2013

§ 183 AktG verlangt zum Schutz der Altaktionäre die Auflösung bestimmter Rücklagen vor einer vereinfachten Kapitalherabsetzung. Bezug genommen wird dabei nur auf jene Rücklagen, die allgemein in § 229 UGB vorgesehen sind, bei den gebundenen Rücklagen also auf die gesetzliche Rücklage und die gebundene Kapitalrücklage. In mehreren derzeit anhängigen Gerichtsverfahren stellt sich die - bisher weder in der Literatur noch in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung behandelte - Frage, ob und wenn ja inwieweit auch die für Kreditinstitute vorgesehene Haftrücklage (§ 23 Abs 6 BWG) von diesem Auflösungszwang miterfasst ist.1)1)) Der vorliegende Beitrag wurde durch eine Anfrage aus der Praxis angeregt.

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