Wenn im Gesellschaftsvertrag einer GmbH nichts anderes vereinbart ist, besteht keine Verpflichtung von Gesellschaftern zur Leistung von Nachschüssen - auch nicht in der Krise oder im Sanierungsfall. Daher steht den dennoch finanzierenden Gesellschaftern auch kein Bereicherungsanspruch (§ 1043 ABGB) gegen jene Gesellschafter zu, die sich an der Finanzierung nicht beteiligen.
OGH 16. 11. 2012, 6 Ob 47/11x