Bei einer durchgehenden Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG vor und nach einer Realteilung gem Art V UmgrStG liegt zwar kein Fall des § 4 Abs 10 Z 1 EStG vor, der einkommensteuerrechtliche Grundsatz der Totalgewinngleichheit zwingt aber zum Ansatz der Zu-/Abschläge im Rahmen des rechnerischen doppelten Wechsels der Gewinnermittlung. Es entspricht dem Gesetz, das Ergebnis des rechnerischen doppelten Wechsels (wie einen Ausgleichsposten) verteilt nach Maßgabe des § 29 Abs 1 Z 2 letzter Satz UmgrStG in Ansatz zu bringen.