Bei der Privatstiftung besteht ein schon bei der Beschlussfassung des Privatstiftungsgesetzes vom Gesetzgeber erkanntes Kontrolldefizit. Der Stiftungsprüfer als zwingend vorgesehenes Organ soll diesem Kontrolldefizit entgegenwirken. Der Artikel behandelt aus diesem Blickwinkel ausgewählte Fragen, insb zur Bestellung, zur Funktionsperiode, zu Bestellungsvoraussetzungen und Bestellungshindernissen sowie zu Folgen einer unwirksamen Bestellung.