Eine "Außenhaftung" des Organmitglieds einer Kapitalgesellschaft (hier: Emissionsbank) nach allgemeinem Deliktsrecht kommt dann in Betracht, wenn das Organmitglied nicht nur seine Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft, sondern durch sein Handeln gleichzeitig Normen zum Schutz der Gläubiger verletzt.
OGH 16. 5. 2012, 5 Ob 146/11y