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VwGH: Rückabwicklung der Gruppe auch bei "Verdichtung" vor Ablauf der Mindestdauer

Gesellschafts- und SteuerrechtChristoph SchlagerRWZ 2012/101RWZ 2012, 354 Heft 12 v. 28.12.2012

Eine Unternehmensgruppe muss gem § 9 Abs 10 KStG für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren bestehen und es müssen die Ergebnisse von mindestens drei jeweils zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahren zugerechnet werden. Scheidet ein Gruppenmitglied davor aus der Gruppe aus, erfolgt eine Art "Rückabwicklung",1)1)Nach dem AbgÄG 2012 erfolgt diese Rückabwicklung über § 295a BAO. dh, es sind die Verhältnisse herzustellen, die sich ohne die Unternehmensgruppe ergeben hätten. Nach den Gesetzesmaterialien soll diese Dreijahresfrist "unerwünschte Gestaltungen hintan […] halten".2)2)ErlRV 451 BlgNR 23. GP. Scheidet das letzte Gruppenmitglied innerhalb der dreijährigen Mindestfrist aus, ist die gesamte Gruppe "rückabzuwickeln". Dies gilt nach Rechtsansicht der Finanzverwaltung auch bei Ausscheiden anlässlich einer Umgründung, wie etwa bei Verschmelzung einer zweigliedrigen Unternehmensgruppe.3)3) Rz 354c UmgrStR. Beiser hat sich dagegen für eine teleologische Reduktion von § 9 Abs 10 KStG ausgesprochen, da nach seiner Ansicht die Verdichtung einer Unternehmensgruppe lediglich die mit der Gruppenbesteuerung verfolgte Ergebniskonsolidierung perfektioniere und somit auch keine "unerwünschte Gestaltung" vorliegen könne.4)4) Beiser, Gruppenende durch Verschmelzung vor Ablauf der Mindestdauer; SWK 2008, S 594 (S 595), und im selben Sinn Beiser, Gruppenende durch Umwandlung vor Ablauf der Mindestdauer, SWK 2008, S 785 (S 786).

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