§ 275 UGB zum Abschlussprüfer sowie § 275 Abs 1 bis 4 UGB und § 44 AktG zum (Nach-)Gründungsprüfer sind lex specialis zur allgemeinen Verjährungsvorschrift des § 1489 ABGB und gelten nicht nur für Ersatzansprüche der geprüften Gesellschaft, sondern auch für Ansprüche Dritter.