Der österreichische Gesetzgeber weist der Wesentlichkeit in §§ 243 und 267 UGB, welche den unternehmensrechtlichen Lagebericht und Konzernlagebericht normieren, eine auf den ersten Blick untergeordnete Rolle zu. Dies wird dadurch verstärkt, dass in der Praxis die Wesentlichkeit vor allem mit der Abschlussprüfung in Verbindung gebracht wird. Der vorliegende Beitrag greift dieses Spannungsfeld auf und betrachtet insbesondere die Prognose- und Nachtragsberichterstattung. Tatsächlich ist die Wesentlichkeit ein zentrales Kriterium im Lagebericht und Konzernlagebericht und muss von jedem Ersteller beachtet werden. Ziel dieses Beitrags ist neben einer umfassenden Darstellung der Wesentlichkeit im Lagebericht und Konzernlagebericht vor allem die Ableitung eines Mindestinhalts hinsichtlich der Berichterstattungspflicht im Lagebericht und Konzernlagebericht.