Bei einem schon länger zur Einkunftserzielung genutzten Gebäude gehören weder der Restbuchwert noch die Abbruchkosten zu den Herstellungskosten, sondern sind diese sofort abziehbar.
VwGH 24. 6. 2010, 2008/15/0179
Sachverhalt
Die bf Liegenschaftsgemeinschaft hatte bis zum Jahr 1997 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Gebäudes erzielt. Dieses zu diesem Zeitpunkt noch verwendbare Gebäude wurde in der Folge abgerissen und an seiner Stelle ein Parkplatz mit einer Schrankenanlage errichtet. Ab dem Streitjahr 1998 wurden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dieses Parkplatzes erzielt. Da die AfA-Basis bei den beiden Miteigentümern unterschiedlich sei (unentgeltlicher Erwerb), wurde die anteilige AfA individuell bei der Berechnung der einzelnen Anteile berücksichtigt. Der Restbuchwert betrug im Jahr 1998 für den einen Miteigentümer 3,115.000 S (fiktive Anschaffungskosten) und für den anderen 429.000 S. Die Errichtungskosten für den Parkplatz wurden mit 829.166,13 S beziffert. Strittig war im Jahre 2001 die Behandlung eines Teils des Restbuchwertes des abgerissenen Gebäudes iHv 3,544.000 S als Werbungskosten.