vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Muss auch bei Verlusten oder Wertverminderungen, die bloß die stillen Reserven angreifen, nach § 82 Abs 5 GmbHG vorgegangen werden?*)*)Die Beschäftigung mit dieser Frage beruht auf einer Anfrage aus der Praxis. Für wertvolle Diskussionsbeiträge bedanke ich mich herzlich bei RA Dr. Thomas Wenger und RA Dr. Stephan Frotz.

Gesellschafts- und SteuerrechtUniv.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler, LL.M.RWZ 2009/30RWZ 2009, 101 Heft 4 v. 29.4.2009

§ 82 Abs 5 GmbHG sieht vor, dass auf erhebliche und nicht bloß vorübergehende Wertverminderungen des Vermögensstandes einer GmbH durch Verluste oder Wertverminderungen, die zwischen Bilanzstichtag und Feststellung des Jahresabschlusses eingetreten sind, mit einer entsprechenden Kürzung des Bilanzgewinns und einem Gewinnvortrag auf neue Rechnung zu reagieren ist. Bislang nicht untersucht ist, ob eine solche Vorgehensweise eventuell auch dann geboten ist, wenn sich Vermögensverminderungen bloß in den stillen Reserven niederschlägen, also keinen Ausweis in der UGB-Bilanz finden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte