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Die Erklärung der gesetzlichen Vertreter nach dem Börsegesetz - eine Bestandsaufnahme

Gesellschafts- und SteuerrechtMag. Elisabeth Rebhan, Univ.-Prof. Dr. Roman RohatschekRWZ 2008/61RWZ 2008, 214 Heft 7 und 8 v. 20.8.2008

Seit dem Geschäftsjahr 2007 sind die gesetzlichen Vertreter kapitalmarktorientierter Unternehmen zur Abgabe einer Erklärung der gesetzlichen Vertreter über die Rechtmäßigkeit der veröffentlichten Angaben im Jahres- und Halbjahresfinanzbericht verpflichtet. Durch diesen sog Bilanzeid1)1)Das Börsegesetz verwendet den Begriff "Bilanzeid" nicht. Jedoch wird dieser in der Stellungnahme des AFRAC zur Erklärung der gesetzlichen Vertreter herangezogen. Vgl AFRAC, Stellungnahme "Erklärung der gesetzlichen Vertreter nach § 82 Abs 4 und § 87 Abs 1 BörseG (Bilanzeid)" der Arbeitsgruppe "Bilanzeid", 2008 (s in dieser RWZ-Ausgabe auf S 210 ff). soll den gesetzlichen Vertretern ihre Verantwortung für die gesetzeskonforme Aufstellung der Abschlüsse und Lageberichte ins Bewusstsein gerufen werden. Des Weiteren soll dadurch das Vertrauen der Anleger gestärkt werden2)2)Das AFRAC bezeichnet diese beiden Funktionen der Erklärung der gesetzlichen Vertreter als Appell- bzw Warnfunktion und als Zusicherungsfunktion. Vgl AFRAC, aaO (FN 1) Rz 2.. Mit diesem Beitrag sollen einerseits die theoretischen Grundlagen erörtert und andererseits die Ergebnisse einer durchgeführten Bestandsaufnahme bezüglich der bisherigen Umsetzung der Erklärung der gesetzlichen Vertreter dargestellt werden.

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