Die Bestimmung des § 10 Abs 2 KStG 1988 idF vor BudBG 2003 (BGBl I 2003/71) steht im Widerspruch zur Kapitalverkehrsfreiheit (Art 56 EG), wobei diese Beschränkung des Kapitalverkehrs auch nicht gerechtfertigt werden kann. Konsequenz des Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit ist, dass die ausländische Steuer, die die ausschüttende Gesellschaft gezahlt hat, auf die Steuer der dividendenempfangenden inländischen Körperschaft anzurechnen ist.