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Steuerberater und Abschlussprüfer - "Beauftragte" und damit unmittelbare Täter des § 122 GmbHG und des § 255 AktG?

Revision und KontrolleMag. Christian Rapani, RA Dr. Alexander Isola MCJ (NYU)RWZ 2008/46RWZ 2008, 151 Heft 5 v. 23.5.2008

Die historische, verfassungsrechtliche und teleologische Analyse der Aktien- und GmbH-rechtlichen Sonderdelikte (§ 122 GmbHG und § 255 AktG) ergibt, dass der Täterkreis über den Umweg des "Beauftragten" nicht uferlos erweitert werden kann. Neben den namentlich genannten kann unmittelbarer Täter dieser Strafbestimmungen nämlich nur sein, wer:

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