1. Darlehen und daraus resultierende Teilwertabschreibungen eines Einzelunternehmers an Gesellschaften, an denen er nicht unerheblich beteiligt ist, sind nur dann betrieblich veranlasst, wenn die Leistung, für die die Ausgaben erwachsen, aus betrieblichen Gründen (im Interesse des konkreten Betriebes) erbracht wird.