Das HGB regelt im § 273 Abs 2 HGB die besonderen, über den üblichen Prüfungsbericht hinausgehenden Berichtspflichten des Abschlussprüfers:
Das HGB regelt im § 273 Abs 2 HGB die besonderen, über den üblichen Prüfungsbericht hinausgehenden Berichtspflichten des Abschlussprüfers: