Die Prüfung der Sacheinlage im Zuge von Gründung oder Kapitalerhöhung dient den Interessen der Gesellschaft, deren Gläubiger und Gesellschafter, nicht aber auch den Interessen des Einbringers. Der Sacheinlageprüfer (Gründungsprüfer) haftet daher bei Abgabe eines unrichtigen Prüfungsberichts nicht dem Sacheinleger.
OGH 09.03.2006, 6 Ob 39/06p