Neben den in § 8 Abs 3 Z 1 KStG 1988 enthaltenen Elementen der Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn sind für die Abgrenzung der anteilsähnlichen gegenüber den obligationenähnlichen Genussrechten zusätzlich die für den Eigenmittelcharakter sprechenden Elemente heranzuziehen, etwa die unbegrenzte Laufzeit, die [ausschließliche] Gewinnabhängigkeit der vereinbarten Vergütung, die Nachrangigkeit gegenüber Gesellschaftsgläubigern oder das Fehlen einer Besicherung.