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Zur Bedeutung der Europäischen Insolvenzverordnung

Gesellschafts- & SteuerrechtJudikatur GesellschaftsrechtRWZ 2005/80RWZ 2005, 261 Heft 9 v. 20.9.2005

1. Ein in einem Mitgliedstaat nach der Ratsverordnung über Insolvenzverfahren (EuInsVO) eröffnetes Insolvenz-Hauptverfahren entfaltet universelle Wirkung auch in den anderen EU-Mitgliedstaaten.

2. Das Hauptverfahren ist auch bei fälschlicher Inanspruchnahme der Zuständigkeit anzuerkennen; dahin gehend greift der Ordre-Public-Vorbehalt in aller Regel nicht.

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