Der Beitrag von Mag.Christinerim Heft Nr 8 gibt Anlass zu ergänzenden Überlegungen. Der Beitrag geht von der der Verwaltungspraxis entsprechenden Annahme aus, dass die sog unbare Entnahme iSd § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG bei Zusammenschlüssen in Form der Bildung einer Passivpost in der Zusammenschlussbilanz steuerlich nicht vermögenswirksam ist und daher keine Verletzung der Anwendungsvoraussetzungen des Art IV UmgrStG auslösen kann. Dessen ungeachtet soll aber die gebildete Passivpost den Verkehrswert des zu übertragenden Vermögens absenken.