1. Auch erst in der Zeit zwischen dem Spaltungsstichtag und der Eintragung der Spaltung im Firmenbuch von der abspaltenden Gesellschaft erworbene Vermögensrechte (hier: Honorarforderungen) können bei entsprechender Zuordnung im Spaltungsplan bzw Spaltungs- und Übernahmsvertrag im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft übertragen werden.