Unbare Entnahmen gem § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG können im Zuge eines Zusammenschlusses zu einer Personengesellschaft zwar jedenfalls zivilrechtlich wirksam vereinbart werden und in der Folge eine Verbindlichkeit der Personengesellschaft gegenüber dem die unbare Entnahme fordernden Zusammenschlusspartner darstellen, sind aber ertragsteuerlich unwirksam. Im Beitrag wird daher die Frage untersucht, ob bei einem Zusammenschluss gem Art IV UmgrStG unbare Entnahmen gem § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG überhaupt zulässig sind.