vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Personengesellschaft: § 1360 ABGB gilt auch zum Regress des ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafters

Gesellschafts- & SteuerrechtJudikatur GesellschaftsrechtRWZ 2005/107RWZ 2005, 363 Heft 12 v. 21.12.2005

Im Recht der Bürgschaft schützt § 1360 ABGB den Bürgen davor, dass der Gläubiger Sicherheiten aufgibt, welche auch die Regressansprüche des Bürgen sichern. § 1360 ABGB gilt analog auch für den aus der Personengesellschaft ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafter.

OGH 28.06.2005, 10 Ob 58/05 k

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!