Die Berichtspflichten der Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft dienen der Früherkennung von Unternehmenskrisen. Vorschaurechnungen sollen die Insolvenzprophylaxe gewährleisten. Im Rahmen der insolvenzrechtlichen Überschuldungsprüfung bildet die Fortbestehensprognose den Teil der zukunftsbezogenen Insolvenzvorschau, weshalb sich die Frage stellt, ob die Verpflichtung zur Berichterstattung gem. § 81 AktG bzw. § 28a GmbHG der insolvenzrechtlichen Fortbestandsprognose entspricht und damit Teil einer laufenden Überschuldungsprüfung ist.