Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 11. 9. 2003, 6 Ob 103/03w, den Leitsatz aufgestellt, dass für den Fall der Sachgründung einer GmbH durch Einbringung eines Einzelunternehmens als Sacheinlage die bei Buchwertfortführung entstehende Kapitalrücklage von der Norm des § 235 Z. 3 HGB erfasst ist und damit einer Ausschüttungssperre unterliegt. Der OGH kommt weiters zum Schluss, dass unter Außerachtlassung des irrigen Gesetzesverweises auf § 202 Abs. 2 Z. 1 HGB der Gesetzeswortlaut des § 235 Z. 3 HGB doch so weit verständlich ist, dass alle umgründungsbedingten Rücklagen mit einer Ausschüttungssperre belegt sind. Im Beitrag wird untersucht, ob diese generellen Aussagen des OGH zur Ausschüttungssperre sich tatsächlich aus der Bestimmung des § 235 Z. 3 HGB ableiten lassen.