Der OGH hat erstmals über einen Antrag auf Abberufung eines Abschlussprüfers wegen Befangenheit entschieden. Die Zusammenarbeit von Prüfungsgesellschaften im Rahmen von internationalen Netzwerken alleine ist kein „Befangenheitsgrund“ für eine der beteiligten Prüfungsgesellschaften, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten.