Der OGH meint, dass das Erfordernis einer Mindestbeteiligung von 1 % oder € 70.000,- für einen Antrag auf Überprüfung der Barabfindung gemäß § 9 SpaltG i.V.m. § 225c AktG verfassungswidrig sein könne, und hat die Gesetzesprüfung durch den VfGH beantragt.
OGH 26.08.2004, 6 Ob 132/04 m