Diese Stellungnahme ergänzt die Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision zur Behandlung offener Rücklagen im Jahresabschluss (KFS RL11), die die im Handelsgesetzbuch geregelten offenen Rücklagen behandelt und auch für Versicherungsunternehmen gilt, um die im Versicherungsaufsichtsgesetz geregelten Rücklagen, die ausschließlich von Versicherungsunternehmen zu bilden sind.