Der Ausweis des Eigenkapitals von österreichischen Kapitalgesellschaften hat unter anderem Kapital- und Gewinnrücklagen getrennt auszuweisen, außerdem kennt der österreichische Gesetzgeber den Begriff „unversteuerte Rücklagen“. Die Einteilung der Rücklagen ist vor allem für die Frage von deren Auflösbarkeit von Bedeutung.