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Stellungnahme zur Behandlung offener Rücklagen im Jahresabschluss 1)1) Beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Handelsrecht und Revision vom 18. Juli 2001.

RechnungswesenFS für Handelsrecht und RevisionRWZ 2003/6RWZ 2003, 20 Heft 1 v. 20.1.2003

Der Ausweis des Eigenkapitals von österreichischen Kapitalgesellschaften hat unter anderem Kapital- und Gewinnrücklagen getrennt auszuweisen, außerdem kennt der österreichische Gesetzgeber den Begriff „unversteuerte Rücklagen“. Die Einteilung der Rücklagen ist vor allem für die Frage von deren Auflösbarkeit von Bedeutung.

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