Die Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrates trifft die gleichen Sorgfaltspflichten wie jene eines obligatorischen Aufsichtsrates. Das Unterlassen eines Hinwirkens auf die Konkurseröffnung durch den Aufsichtsrat ist dann nicht schadenskausal, wenn Geschäftsführer und Gesellschafter mit Sicherheit die Stellung eines Konkursantrags abgelehnt hätten.
OGH 26.02.2002, 1 Ob 144/01k