1. Für die Anerkennung einer Pensionsrückstellung aufgrund einer Zusage der GmbH an den Gesellschafter-Geschäftsführer ist in jeder Hinsicht ein strenger Maßstab anzulegen. Einer Pensionszusage ist die steuerliche Anerkennung schon dann zu versagen, wenn auch nur eine ihrer wesentlichen Bestimmungen so beschaffen ist, dass die gewährte Pension als Ganzes bei vernünftiger wirtschaftlicher Vorgangsweise einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer nicht zugesagt worden wäre.