Neben einer Bestimmung des Begriffs „International anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze“ und Aussagen zur Gestaltung zusätzlich erforderlicher Anhangangaben bei Anwendung des § 245a HGB nimmt das Institut Österreichischer Wirtschaftsprüfer vor allem zu den materiellen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Befreiungsbestimmung Stellung.