Die schuldbefreiende Tilgung der Einzahlungsverpflichtung auf die Stammeinlage durch (teilweise) Abdeckung eines Debetsaldos auf einem Bankkonto (Kreditkonto) der Gesellschaft erfordert, dass der eingezahlte Betrag entweder der Gesellschaft zur freien Verfügung steht oder dass die dadurch getilgte Forderung der Bank vollwertig ist.
OGH 29.01.2002, 1 Ob 258/01z