a) Beteiligungen an Personengesellschaften gelten (nach der Spiegelbildtheorie) nicht als eigenständige Wirtschaftsgüter.
b) Ist ein Gesellschafterdarlehen an die Personengesellschaft gemäß § 23 Z. 2 EStG 1988 als Einlage zu werten, stellt sich das hingegebene Kapital als Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters dar und ist der Beteiligung an der Personengesellschaft zuzurechnen.