a) In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt, tritt die in § 115 Abs. 1 BAO verankerte amtswegige Ermittlungspflicht zurück.
a) In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt, tritt die in § 115 Abs. 1 BAO verankerte amtswegige Ermittlungspflicht zurück.