Ein nach § 3 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 steuerfreier Forschungsförderungsbeitrag löst nach § 20 Abs. 2 EStG 1988 bzw § 12 Abs. 2 KStG 1988 ein Abzugsverbot für die in einem klar abgrenzbaren, objektiven Zusammenhang damit stehenden Aufwendungen in gleicher Höhe aus. Solche Aufwendungen können daher nicht Bemessungsgrundlage für den Forschungsfreibetrag nach § 4 Abs. 4 Z. 4 EStG 1988 sein.
VwGH 22.10.2002, 02/14/0030