Diese Verlängerung der Gewährleistungsfrist ist für das Ausmaß der Gewährleistungsrückstellungen in beinahe jedem Unternehmen von Bedeutung. Handelsrechtlich ist von einem Erhöhungsbedarf auszugehen. Steuerrechtlich sind die bekannten, gesetzlichen und erlassmäßigen Restriktionen zu beachten, zusätzlich jene zwei jüngeren VwGH-Erkenntnisse.