1. Erst die tatsächliche Ausschüttung der Hafteinlage lässt die Außenhaftung des Kommanditisten wieder aufleben.
2. Aus gewichtigen, bei der KG gelegenen Gründen können die Kosten der Bucheinsicht auf die KG überwälzt werden.
OGH 27.02.2002, 3 Ob 276/01m, OGH 07.08.2002, 7 Ob 179/02b