Ein deutscher Gerichtshof (KG Berlin, Beschluss vom 19. 10. 2000 - 2 W 5362/00) hatte über den Widerruf eines Bestätigungsvermerkes zu entscheiden, der von der geprüften Gesellschaft beeinsprucht wurde. Grund des Widerrufes war die abweichende Beurteilung eines Jahresabschlusses durch einen anderen Wirtschaftsprüfer.