§ 271 HGB normiert Regeln, bei deren Verwirklichung bestimmte Personen als Abschlussprüfer des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft ausgeschlossen sind, weil entweder tatsächliche Befangenheit (no independence in fact) oder zumindest der Anschein der Befangenheit (no independence in appearance) vorliegt. § 270 Abs. 3 HGB sieht die Möglichkeit vor, einen bereits bestellten Prüfer durch das Gericht zu ersetzen, wenn Besorgnis der Befangenheit besteht. Sinn und Zweck dieser Regeln sollen beleuchtet werden.