Veräußerungs- und Belastungsverbote im GmbH-Gesellschaftsvertrag wirken absolut (gegen jedermann). Eine Eintragung im Firmenbuch ist nicht vorgesehen.
OGH 20.01.2000, 6 Ob 313/99 v
Problem
Zwei GmbH-Gesellschafter hatten im Zuge einer Änderung des Gesellschaftsvertrags hinsichtlich ihrer Geschäftsanteile einem Mitgesellschafter Veräußerungs- und Belastungsverbote i.S.d. § 364 c ABGB eingeräumt.