Das Einkommensteuergesetz räumt der Richtigkeit der Periodenbesteuerung den Vorrang gegenüber dem Grundsatz der Gesamtgewinnbesteuerung ein. Es ist daher ausgeschlossen, eine in der Vergangenheit zu Unrecht unterlassene Besteuerung nachzuholen.
VwGH 25.11.1999, 99/15/0194